Willkommen

Wir, das Ingenieurbüro Karababa, als Vertragspartner der TÜV SÜD Autopartner GmbH, sind als freiberuflich tätige Sachverständige im Bereich der amtlichen Fahrzeugüberwachung organsiert. Wir führen Fahrzeuguntersuchungen im Namen und auf Rechnung der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation TÜV SÜD Autopartner GmbH durch.

Wir bieten wir Ihnen alle gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen an. Dazu zählen unter anderem:

  • Hauptuntersuchungen (HU) nach §29 StVZO
  • Änderungsabnahmen nach §19(3) StVZO
  • Untersuchungen an Fahrzeugen Personenbeförderung
  • die weiteren Untersuchungen finden Sie unter Leistungen

TÜV SÜD Auto Partner. Mehr Wert. Mehr Vertrauen.

Anfahrt & Kontakt

TÜV SÜD Prüfstelle Remscheid-Lennep

Gartenstraße 23
42897 Remscheid

Telefon +4915758192338
E-Mail Kayhan.karababa@partner.tuvsud.com

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Öffnungszeiten:
Montag: 09:00 - 17:00 Uhr
Dienstag: 09:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 17:00 Uhr
Samstag: 09:00 - 12:00 Uhr

Unsere Leistungen

Hauptuntersuchungen (inkl. AU) gem. §29 StVZO 

Die Hauptuntersuchung (HU), im Volksmund gerne als „TÜV“ bezeichnet, ist die regelmäßige Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Straßenverkehr zugelassen sind. Im Rahmen der HU wird die Verkehrstüchtigkeit- sowie Sicherheit genauestens unter die Lupe genommen, Grundlage hierfür ist der § 29 der StVZO. 

Fahrzeuge mit eigenem amtlichem Kennzeichen dürfen somit nur mit einer gültigen HU-Plakette am Straßenverkehr teilnehmen. Für privat genutzte Pkw und Krafträder ist die HU alle 2 Jahre vorgeschrieben. Lkw und Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen jährlich zur HU.

Für die Hauptuntersuchung gibt es seit 01.12.1999 keine Fristverlängerung mehr. Wer überzieht, muss Strafe bezahlen, wenn er von der Polizei erwischt wird. (Auszug aus dem Bußgeldkatalog) Das passiert Ihnen nicht, wenn Sie das Fälligkeitsdatum für die Hauptuntersuchung Ihres Fahrzeugs kennen. So zeigt Ihnen die Plakette auf dem hinteren Kennzeichen den Termin für die nächste Hauptuntersuchung.

Mehr dazu auf der Website des TÜV SÜD.

hu1_klein.jpeg HU-Plaketten

Änderungsabnahmen gem. § 19 Abs. 3 StVZO

Bei Fahrzeuganbauten, -umbauten und -änderungen begutachten die Prüfingenieure von TÜV SÜD die Fahrzeuge und dokumentieren die Veränderungen nach § 19 (3) StVZO in einer Änderungsabnahmebescheinigung (sog. „Eintragung”). Eine Änderungsabnahme ist etwa auch erforderlich bei der Umrüstung auf andere Räder und/oder Reifen, der Anbau einer Anhängezugvorrichtung sowie Veränderungen am Fahrwerk (z. B. Tieferlegung).

Bei Vorlage eines Teilegutachtens ist immer eine Änderungsabnahme erforderlich. Darüber hinaus können bestimmte Änderungen bereits in der nationalen (ABE) oder internationalen Genehmigung (EG-Typgenehmigung) für das jeweilige Fahrzeug genehmigt sein. Dazu ist ein vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) beglaubigter Auszug aus der Fahrzeug-ABE oder der EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs vorzulegen. Ob nach erfolgter Änderungsabnahme eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere erforderlich ist, geht aus der Bescheinigung hervor, die wir Ihnen nach positiver Begutachtung aushändigen.

7-tuv-sud-service-center-eichstatter-strasse.jpeg Änderungsabnahmen

Gasanlagenprüfungen gem. § 41a StVZO

Der ordnungsgemäße Einbau bzw. die Vorschriftmäßigkeit der Gasanlage muss durch zwei Untersuchungen bestätigt werden.  Zum einen die einmalige Gassystem-Einbauprüfung (GSP) und die wiederkehrenden Gasprüfung (GWP).

Was hat eine GSP auf sich? Die Definition hierzu lautet: Gassystemeinbauprüfung. Ingenieure anerkannter Prüfungsorganisationen prüfen das Gassystem einmalig nach dem Einbau. Grundlage dafür ist die europäische Regelung ECE-R115 und lässt sich an der Genehmigungsnummer z.B. R115-000001, erkennen. Gasanlagen, die nicht direkt nach dem Einbau geprüft wurden, müssen sich einer Einzelbegutachtung unterziehen. Wir informieren gerne darüber. 

gasanlagen.jpeg Gasanlagenprüfungen

Untersuchungen gem. §§ 41, 42 BOKraft

Fahrzeuge, die die Lizenz für die Personenbeförderung besitzen, unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Insbesondere wurde für Kraftfahrzeugunternehmen im Personenverkehr die „BO-Kraft“ erlassen. Der Geltungsbereich der BO-Kraft ergibt sich aus der Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch Betriebe in Verbindung mit der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen von Personen. Daraus resultiert: Kraftomnibusse, Mietwagen und Taxen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, müssen während der jährlichen HU auf folgende Prüfpunkte der BO-Kraft inspiziert werden.

bo-kraft.jpeg Untersuchungen

Begutachtungen gem. § 5 FZV (ehem. § 17 StVZO)

Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) oder der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten, z.B. eines Prüfingenieurs des TÜV SÜD, vorgelegt werden muss.

hauptmotiv_1_klein.jpeg Begutachtungen

Bestätigungen gem. § 19. AusnahmeVO zur StVO

Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist am 15.10.1998 in Kraft getreten und seit dem 11.11.2010 unbefristet gültig. Die bisher erstellten Tempo 100-Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Die Ausnahmeverordnung sieht die Möglichkeit vor, die Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen mit Anhängern und für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhängern auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen auf 100 km/h zu erhöhen. Hintergrund dieser Verordnung ist die technische Fortentwicklung der Fahrzeuge und Gespanne im Bereich der Verkehrssicherheitstechnik. Eine nur auf feste Gespannkombination bezogene Bestätigung gibt es nicht mehr. Es besteht nun die Möglichkeit, mit einem Anhänger, der eine Tempo 100-Zulassung hat, mit verschiedenen Zugfahrzeugen Tempo 100 fahren zu dürfen.

anhaengerpr_1_klein.jpeg Ausnahmeverordnung

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